Haushaltssatzung der Gemeinde Georgenthal (Landkreis Gotha) für das Haushaltsjahr 2024

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Auf Grund des § 55 ff ThürKO erlässt die Gemeinde Georgenthal folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt

                 in den Einnahmen und

                 Ausgaben mit                 18.516.300 €

und im Vermögenshaushalt

                 in den Einnahmen und

                 Ausgaben mit                  4.899.570 €

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitonen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden in Höhe von 2.724.000 € festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer:

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)             300  v.H.

b) für die Grundstücke (B)                                                             400  v.H.

2. Gewerbesteuer                                                                           400  v.H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 3.000.000 € festgesetzt.

§ 6

Die Erheblichkeitsgrenze im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO wird auf 234.000 € im Einzelfall festgelegt.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2024 in Kraft


Georgenthal, den 02.02.2024
Gemeinde Georgenthal
Hofmann
Bürgermeister – Siegel –

Amtliche Fußnoten:

1.) Bei Haushaltssatzungen für zwei Haushaltsjahre sind Festsetzungen für die einzelnen Jahre jeweils nebeneinander oder
     untereinander anzugeben.
2.)
a) Falls die Hebesätze für die Grundsteuer in einer Hebesatz-Satzung festgesetzt wurden (§ 25 Abs. 2 GrStG), ist die
    Festsetzung in § 4 zu streichen. Die Hebesätze können in die nachrichtlichen Angaben (s. Buchst. c) mit einbezogen werden.
b) Entsprechend ist zu verfahren, wenn die Hebesätze für die Gewerbesteuer in einer Hebesatz- Satzung festgesetzt wurden
    (§ 16 Abs. 2 und § 25 Abs. 5 Satz 2 GewStG).
c) Die hier nicht festgesetzten gemeindlichen Abgaben können am Ende der Haushaltssatzung nachrichtlich aufgeführt werden.
3.) Unter § 6 können weitere Vorschriften, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan beziehen,
     aufgenommen werden.