Auf Grund des § 55 ff ThürKO erlässt die Gemeinde Georgenthal folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und
Ausgaben mit 18.516.300 €
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und
Ausgaben mit 4.899.570 €
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitonen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden in Höhe von 2.724.000 € festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 300 v.H.
b) für die Grundstücke (B) 400 v.H.
2. Gewerbesteuer 400 v.H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 3.000.000 € festgesetzt.
§ 6
Die Erheblichkeitsgrenze im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO wird auf 234.000 € im Einzelfall festgelegt.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2024 in Kraft
Georgenthal, den 02.02.2024 Gemeinde Georgenthal Hofmann Bürgermeister – Siegel –
Amtliche Fußnoten:
1.) Bei Haushaltssatzungen für zwei Haushaltsjahre sind Festsetzungen für die einzelnen Jahre jeweils nebeneinander oder untereinander anzugeben. 2.) a) Falls die Hebesätze für die Grundsteuer in einer Hebesatz-Satzung festgesetzt wurden (§ 25 Abs. 2 GrStG), ist die Festsetzung in § 4 zu streichen. Die Hebesätze können in die nachrichtlichen Angaben (s. Buchst. c) mit einbezogen werden. b) Entsprechend ist zu verfahren, wenn die Hebesätze für die Gewerbesteuer in einer Hebesatz- Satzung festgesetzt wurden (§ 16 Abs. 2 und § 25 Abs. 5 Satz 2 GewStG). c) Die hier nicht festgesetzten gemeindlichen Abgaben können am Ende der Haushaltssatzung nachrichtlich aufgeführt werden. 3.) Unter § 6 können weitere Vorschriften, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan beziehen, aufgenommen werden.
Wir möchten Sie darüber informieren, dass auf dem Friedhof der Gemeinde Emleben in der Zeit vom
18. – 22. März 2024
die jährliche Grabmalprüfung durch die Fa. KMD, Sven Trutschel, Geratal, durchgeführt wird. Der angegebene Termin erfolgt vorbehaltlich angemessener Witterungsbedingungen.
Neuwahl der Schiedsperson erforderlich – Schiedsleute gesucht
Die Landgemeinde Georgenthal und die Gemeinde Emleben unterhalten eine gemeinsame Schiedsstelle mit Sitz in Georgenthal. Die Amtszeit der derzeit tätigen Schiedsleute endet im April 2024. Aus diesem Grund ist eine Neuwahl der Schiedsperson und ihres Stellvertreters erforderlich.
Die Schiedsstelle ist gemäß § 13 Thüringer Schiedsstellengesetz (ThürSchStG) für das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten zuständig. Zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen besteht die Aufgabe der Schiedsperson darin, festgefahrene Konfliktsituationen aufzubrechen, dadurch kleinere Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zivil- und strafrechtlicher Art zu schlichten und durch Abschluss eines entsprechend zu protokollierenden Vergleichs zu beenden. Die Aufgaben der Schiedsstelle werden gemäß § 2 ThürSchStG durch eine Schiedsperson wahrgenommen. Für jede Schiedsperson wird mindestens ein Stellvertreter gewählt. Die Schiedsperson und ihr Stellvertreter werden von beiden Gemeinderäten für die Dauer von fünf Jahren gewählt und anschließend vom Direktor des Amtsgerichtes in ihr Amt berufen und verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich für das Land tätig.
Die Schiedsperson und ihr Stellvertreter müssen gemäß § 3 ThürSchStG nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Nicht gewählt werden kann,
wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde;
eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
eine Person, die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung die Schiedstätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann oder für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist;
eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.
Als Schiedsperson soll darüberhinaus nicht gewählt werden, wer
zu Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
bei Beginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr vollendet hat,
nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt,
gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, oder
wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi – Unterlagen – Gesetzes (StUG) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 StUG gleichgestellte Person, für das Amt nicht geeignet ist.
Verbindliche Bewerbungen, die eindeutig erkennen lassen, ob sich die Bewerbung auf das Amt der Schiedsperson oder auf das Amt ihres Stellvertreters bezieht, richten Interessierte bitte
ausschließlich schriftlich,
unter Beifügung des Lebenslaufes und
einer Erklärung nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen zu haben sowie
einer Erklärung nicht als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR im Sinne des § 6 Abs. 4 StUG oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 StUG gleichgestellte Person, tätig gewesen zu sein
bis zum 15. März 2024 an die Gemeindeverwaltung Georgenthal, 99887 Georgenthal, Tambacher Straße 02.
Für Auskünfte steht Ihnen in der Gemeindeverwaltung Georgenthal Herr Rau unter der Telefonnummer 036253 38231 oder per E-Mail unter hauptverwaltung@georgenthal.de zur Verfügung.
Datenschutzrechtlicher Hinweis: Die Datenschutzinformationen gemäß Artikel 12, 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind auf der Internetseite der Landgemeinde Georgenthal unter www.georgenthal.de hinterlegt und dort einsehbar. https://www.georgenthal.de/datenschutz
Wir möchten Sie darüber informieren, dass auf den Friedhöfen in allen Ortschaften der Landgemeinde Georgenthal in der Zeit vom
18. – 22. März 2024
die jährliche Grabmalprüfung durch die Fa. KMD, Sven Trutschel, Geratal, durchgeführt wird. Der angegebene Termin erfolgt vorbehaltlich angemessener Witterungsbedingungen.
Einwohnerversammlung der Landgemeinde Georgenthal in der Ortschaft Engelsbach
Entsprechend § 15 Absatz 1 der Thüringer Kommunalordnung findet
am Donnerstag, dem 21.03.2024, um 18:00 Uhr
im Gasthaus „Zum Paradies“ Talstraße 34 OT Engelsbach 99887 Georgenthal
eine Einwohnerversammlung statt.
Alle Einwohner der Landgemeinde Georgenthal sind hierzu herzlich eingeladen.
Tagesordnung:
Informationen des Bürgermeisters der Landgemeinde Georgenthal über die Entwicklung der Landgemeinde und der Ortschaft Engelsbach
Anfragen an den Bürgermeister
Sonstiges
Zur besseren Vorbereitung der Einwohnerversammlung wird darum gebeten, beabsichtigte Anfragen an den Bürgermeister bis zum 19.03.2024 schriftlich bei der Gemeindeverwaltung Georgenthal, 99887 Georgenthal, Tambacher Straße 02, einzureichen.
Die Verwaltung der Landgemeinde sowie das Bürgerbüro sind am 15.05.2026 für den Besucherverkehr geschlossen.
Das Wahlbüro in der Verwaltung ist an diesem Tag jedoch von 09:00 - 18:00 Uhr geöffnet.
Für die Bürgermeisterwahl am 28.06.2026 sucht die Landgemeinde Georgenthal Wahlhelferinnen und Wahlhelfer in den Wahllokalen der Landgemeinde. Bitte senden Sie uns Ihre Interessensbekundung an wahlen@georgenthal.de.