Außerordentliche Wirtschaftshilfe für November und Dezember
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe - die Novemberhilfe bzw. nunmehr auch Dezemberhilfe - richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen aufgrund der staatlichen Eingriffe im November bzw. Dezember direkt erfasst sind. Das gilt auch für öffentliche und gemeinnützige Unternehmen. Indirekt betroffene Unternehmen können die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe ebenfalls beantragen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Detaillierte Informationen zu der Novemberhilfe sind unter www.novemberhilfe.de/faq verfügbar.
Die Novemberhilfe und Dezemberhilfe sind als einfache und unbürokratische Pauschale konzipiert, um bei besonders starken Einschränkungen sehr schnell und direkt zu helfen. Die Pauschale orientiert sich in der Regel am Umsatz im November bzw. Dezember 2019, bei Soloselbstständigen kann auch der Monatsdurchschnitt aus 2019 herangezogen werden. Mit der Hilfe werden Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes 2019 gewährt.
Die Antragstellung ist elektronisch durch Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über die Überbrückungshilfe-Plattform möglich (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Firmen können Abschlagszahlungen von maximal 10.000 Euro bzw. maximal 50 Prozent der beantragten Hilfen nach Antragstellung über die prüfenden Dritten erhalten.
Verfahren für Soloselbstständige
Bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro können Sie den Antrag direkt unter Nutzung ihres von der Steuererklärung bekannten ELSTER-Zertifikats zur Authentifizierung stellen.
Überbrückungshilfe III
Mit der sog. Überbrückungshilfe II unterstützt die Bundesregierung bereits heute Unternehmen sowie Soloselbstständige und selbstständige Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um unbürokratische und schnelle Zuschüsse zu Fixkosten, also etwa Mieten, Pachten, Leasingkosten und ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Diese Überbrückungshilfe werden wir nun bis zum 30. Juni 2021 verlängern und zugleich ausweiten.
Die maximale Förderung pro Monat wird auf 200.000 Euro (bisher 50.000 Euro) erhöht. Die bisherige Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen mit maximal 249 Beschäftigten entfällt. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt, die die entsprechenden Kriterien erfüllen.
Unternehmen sowie Soloselbstständige und selbstständige Freiberuflerinnen und Freiberufler bekommen Überbrückungshilfe, wenn ihr Umsatz im Zeitraum April bis Dezember 2020 stark eingebrochen ist. Das bedeutet, dass der Umsatzeinbruch entweder in zwei zusammenhängenden Monaten mindestens 50 Prozent im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten beträgt. Alternativ ist antragsberechtigt, wer einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch im gesamten Zeitraum April bis Dezember 2020 von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum erlitten hat.
Neu ist eine Sonderregelung für die Monate November und Dezember 2020, da die umfangreichen Schließungen Auswirkungen auch auf andere Unternehmen wie den Einzelhandel in den Innenstädten haben: Wir wollen mit der neuen Überbrückungshilfe auch Unternehmen unterstützen, die nicht direkt oder indirekt von den November-/Dezember-Schließungen betroffen sind und daher keinen Anspruch auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe für diese Monate haben. Für diese Unternehmen reicht ein Umsatzeinbruch entweder im November oder im Dezember 2020 oder in beiden Monaten von mindestens 40 Prozent im Vergleich zu den Vorjahresmonaten November bzw. Dezember 2019, um Anspruch auf Überbrückungshilfe III für November und/oder Dezember zu erhalten.
Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich - wie bisher auch - an der Höhe des Ausfalls der Umsätze. Dabei gilt: Je höher der Umsatzausfall, desto höher die Überbrückungshilfe. Vergleichsmaßstab ist der Umsatz des entsprechenden Vorjahresmonats im Jahr 2019. Wie bislang auch, soll die Überbrückungshilfe III die Fixkosten der Unternehmen decken, die trotz der Umsatzeinbrüche weiter anfallen. Bei besonders hohen Umsatzeinbrüchen (70 Prozent und höher) werden 90 Prozent der anerkannten Fixkosten ersetzt. Damit die Hilfen noch besser dort ankommen, wo es besonders notwendig ist, wird der Katalog der förderfähigen Kosten wie folgt angepasst:
• Künftig können auch Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro geltend gemacht werden. Damit helfen wir denjenigen, die in die gesundheitliche Sicherheit der Bürgerinnen und Bürgern investieren.
- Neben dem Finanzierungskostenanteil von Leasingraten und Zinskosten können künftig auch Abschreibungen für Wirtschaftsgüter bis zu 50 Prozent geltend gemacht werden.
- Marketing- und Werbekosten sind maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019 förderfähig. Das hilft den Unternehmen neues Geschäft zu generieren.
Für ganz besonders von der Corona-Krise betroffene Branchen werden darüber hinaus weitere Kosten anerkannt:
Die besondere Situation der Soloselbstständigen wird besser berücksichtigt. Hierzu wird im Rahmen der Überbrückungshilfe eine Neustarthilfe für Soloselbstständige eingeführt:
Bislang konnten Soloselbstständige, die keine Fixkosten aus dem Kostenkatalog geltend machen können, keine Überbrückungshilfe beantragen. Dennoch sind viele von ihnen enorm von den Kontaktbeschränkungen betroffen. Deshalb wird mit einer neuen einmaligen Betriebskostenpauschale sichergestellt, dass auch für die betroffenen Soloselbstständigen ein Neustart gelingen kann. Die Neustarthilfe sieht einen einmaligen Zuschuss von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum (bis zu 5.000 Euro) für diejenigen Soloselbstständigen vor, deren Umsatz während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 stark zurückgegangen ist. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
• Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten rückwirkend für die Zeit von März bis Dezember 2020 auch ihre Ausfall- und Vorbereitungskosten erstattet bekommen, soweit diese nicht bereits anderweitig erstattet wurden.
• Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen coronabedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
Nähere Informationen zu den Programmen und zum Stand der Antragsstellungen sowie Auszahlungen finden Sie jeweils auch auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de/corona) und des Bundeswirtschaftsministeriums (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).