Aufruf an die Bürger der Gemeinde Herrenhof zur Bewerbung als Schöffe
Am 31.12.2023 enden bundesweit die Amtszeiten der in der Strafrechtspflege tätigen Schöffen. Für die am 01.01.2024 beginnende fünfjährige neue Amtszeit sind 2023 Wahlen durchzuführen. Die Gemeinde Herrnhof hat hierzu entsprechend ihrer Einwohnerzahl eine Vorschlagsliste mit mindestens einer Person für die Wahl zum Haupt- oder Ersatzschöffen aufzustellen. Gemäß § 31 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist das Amt des Schöffen ein Ehrenamt, das nur von Deutschen versehen werden kann.
Bewerber müssen gemäß § 33 GVG bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr vollendet, dürfen das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und müssen in der Gemeinde wohnen. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind, die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen oder die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht als Schöffen berufen werden.
Unfähig zum Amt des Schöffen sind gemäß § 32 GVG Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind sowie Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Nicht zum Amt des Schöffen berufen werden sollen ferner gemäß § 34 GVG
- Mitglieder der Bundes- und Landesregierung;
- Beamte, die jederzeit in einstweiligen Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
- Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
- Gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
- Religionsdiener und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
Jedermann und Vereinigungen jeder Art, also z.B. Privatpersonen, Parteien, Fraktionen des Gemeinderates, Organisationen, Verbände oder Vereine können jeden der die Voraussetzung erfüllt, zur Aufnahme in die Vorschlagsliste benennen. Selbstvorschläge (eigene Bewerbungen) sind zulässig.
Die Vorschläge müssen Geburtsname, Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf enthalten und sind bis zum 15.04.2023 bei der Gemeindeverwaltung Georgenthal, Tambacher Straße 02 in 99887 Georgenthal, einzureichen.
Das hierfür notwendige Formular „Erklärungen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für die Wahl als Schöffe“ ist auf der Internetseite der Gemeinde Georgenthal hinterlegt oder als Ausdruck in der Gemeindeverwaltung Georgenthal während der Öffnungszeiten erhältlich.
Die ursprüngliche Frist zur Einreichung von Bewerbungen wird verlängert, da sich die für die Vorschlagsliste der Gemeinde Georgenthal erforderliche Anzahl Bewerber noch nicht gefunden hat.
Für Auskünfte steht in der Gemeindeverwaltung Georgenthal Herr Rau unter 036 253 – 38 231 zur Verfügung.
Datenschutzrechtlicher Hinweis: Die Datenschutzinformationen gemäß Artikel 12, 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind auf der Internetseite der Gemeinde Georgenthal unter www.georgenthal.de. hinterlegt und dort einsehbar.
Helge Rau, Hauptamt