Bekanntmachungen

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Neuwahl der Schiedsperson erforderlich – Schiedsleute gesucht

Die Landgemeinde Georgenthal und die Gemeinde Emleben unterhalten eine gemeinsame Schiedsstelle mit Sitz in Georgenthal. Die Amtszeit der derzeit tätigen Schiedsleute endet im April 2024. Aus diesem Grund ist eine Neuwahl der Schiedsperson und ihres Stellvertreters erforderlich.

Die Schiedsstelle ist gemäß § 13 Thüringer Schiedsstellengesetz (ThürSchStG) für das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten zuständig. Zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen besteht die Aufgabe der Schiedsperson darin, festgefahrene Konfliktsituationen aufzubrechen, dadurch kleinere Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zivil- und strafrechtlicher Art zu schlichten und durch Abschluss eines entsprechend zu protokollierenden Vergleichs zu beenden.
Die Aufgaben der Schiedsstelle werden gemäß § 2 ThürSchStG durch eine Schiedsperson wahrgenommen. Für jede Schiedsperson wird mindestens ein Stellvertreter gewählt.
Die Schiedsperson und ihr Stellvertreter werden von beiden Gemeinderäten für die Dauer von fünf Jahren gewählt und anschließend vom Direktor des Amtsgerichtes in ihr Amt berufen und verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich für das Land tätig.

Die Schiedsperson und ihr Stellvertreter müssen gemäß § 3 ThürSchStG nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Nicht gewählt werden kann,

  • wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde;

  • eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;

  • eine Person, die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung die Schiedstätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann oder für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist;

  • eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.

Als Schiedsperson soll darüberhinaus nicht gewählt werden, wer

  • zu Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,

  • bei Beginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr vollendet hat,

  • nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt,

  • gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, oder

  • wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi – Unterlagen – Gesetzes (StUG) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 StUG gleichgestellte Person, für das Amt nicht geeignet ist.

Verbindliche Bewerbungen, die eindeutig erkennen lassen, ob sich die Bewerbung auf das Amt der Schiedsperson oder auf das Amt ihres Stellvertreters bezieht, richten Interessierte bitte

  • ausschließlich schriftlich,

  • unter Beifügung des Lebenslaufes und

  • einer Erklärung nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen zu haben sowie

  • einer Erklärung nicht als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR im Sinne des § 6 Abs. 4 StUG oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 StUG gleichgestellte Person, tätig gewesen zu sein

bis zum 15. Februar 2024
an die Gemeindeverwaltung Georgenthal, 99887 Georgenthal, Tambacher Straße 02.

Für Auskünfte steht Ihnen in der Gemeindeverwaltung Georgenthal Herr Rau unter der Telefonnummer 036253 38231 oder per E-Mail unter hauptverwaltung@georgenthal.de zur Verfügung.

Datenschutzrechtlicher Hinweis:
Die Datenschutzinformationen gemäß Artikel 12, 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind auf der Internetseite der Landgemeinde Georgenthal unter www.georgenthal.de hinterlegt und dort einsehbar. https://www.georgenthal.de/datenschutz

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Vorschläge zur Verleihung der Ehrenmedaille der Landgemeinde Georgenthal erbeten

Die Landgemeinde Georgenthal verleiht aufgrund ihrer Satzung zur Ehrenordnung jährlich an Personen und Personenvereinigungen, die sich in besonderer Art und Weise ehrenamtlich insbesondere auf sozialem, kulturellem, kommunalpolitischem, sportlichem, ökonomischem oder ökologischem Gebiet um die Landgemeinde Georgenthal und ihre Einwohner verdient gemacht haben, das Ehrenamt in besonderer Weise fördern, oder anderweitig zur Erhöhung des Ansehens der Landgemeinde beigetragen haben, die Ehrenmedaille der Landgemeinde Georgenthal. Ebenso kann das Lebenswerk verdienstvoller Bürger mit der Ehrenmedaille gewürdigt werden.

Vorschläge zur Verleihung der Ehrenmedaille der Landgemeinde Georgenthal kann jede natürliche und jede juristische Person bis zum 31. März des Jahres der vorgesehenen Verleihung gegenüber dem Bürgermeister einbringen.
Über die Verleihung der Ehrenmedaille entscheidet der Gemeinderat der Landgemeinde durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung.

Die Gemeindeverwaltung bittet daher um Einreichung von Vorschlägen zur Verleihung der Ehrenmedaille der Landgemeinde Georgenthal im Jahr 2024.
Die Vorschläge sind schriftlich unter Angabe des Absenders mit einer ausführlichen Begründung bis zum 31. März 2024
auf dem Postweg an die Gemeindeverwaltung Georgenthal,

Herrn Bürgermeister Florian Hofmann
Tambacher Straße 02
99887 Georgenthal

oder per E-Mail an hauptverwaltung@georgenthal.de zu richten.

Datenschutzrechtlicher Hinweis:
Die Datenschutzinformationen gemäß Artikel 12, 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind auf der Internetseite der Landgemeinde Georgenthal unter www.georgenthal.de hinterlegt und dort einsehbar. https://www.georgenthal.de/datenschutz

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LANDRATSAMT GOTHA DER LANDRAT - Amtliche Bekanntmachung -

Anhörung der Einwohner der Gemeinden Georgenthal und Herrenhof zum Entwurf eines Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2024, zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften und zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Förderung freiwilliger Gemeindeneugliederungen (DS 7/8231)

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Sondergebiet PV-Freiflächenanlage „Im Vitzerod“

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Georgenthal hat in seiner Sitzung am 04.10.2022 (Beschluss-Nr. 57/2022) die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Errichtung einer Photovoltaikanlage für das Sondergebiet PV-Freiflächenanlage „Im Vitzerod“ für das im Plan dargestellte Gebiet beschlossen.

Lageplan mit Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes in einer Größe von ca. 16 ha umfasst die Fläche des Grundstückes der Gemarkung Georgenthal, Flur 13, Flurstück 65/51.

Ziel und Zweck der Planung ist die Schaffung von Flächen für erneuerbare Energien im Gemeindegebiet.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll Baurecht für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage inkl. der für den technischen Betrieb notwendigen bauliche Anlagen geschaffen werden. Für den Geltungsbereich soll ein Sondergebiet mit entsprechenden Nutzungsfestsetzungen ausgewiesen werden.

Die Öffentlichkeit hat die Möglichkeit, sich gemäß §3 Abs. 1 BauGB in der Zeit

vom 31.07.2023 bis einschließlich 31.08.2023

in der Gemeindeverwaltung Georgenthal, Tambacher Str. 2, Bauamt, Raum 203, während folgender Dienstzeiten

Montag                   09:00 – 12:00 Uhr

Dienstag                 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch                09:00 – 12:00 Uhr

Donnerstag            09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag                    09:00 – 12:00 Uhr

frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die Lösungen, die für die Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu informieren.

Die Planunterlagen sind auch auf der Internetseite der Gemeindeverwaltung Georgenthal unter https://www.georgenthal.de/rathaus/bauleitplanung/ des genannten Zeitraumes einsehbar.

Während der vorgenannten Auslegungsfrist hat jedermann die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Entsprechende Stellungnahmen können schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Georgenthal deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist.

Die Behörden, die sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden werden gemäß §4 Abs. 1 BauGB parallel beteiligt.

F. Hofmann
Bürgermeister

 

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Haushaltssatzung der Landgemeinde Georgenthal für das Haushaltsjahr 2023


Beschluss- und Genehmigungsvermerk:

  1. Durch den Gemeinderat wurde am 23.03.2023 mit Beschluss Nr. 19/2023 die Haushaltssatzung der Landgemeinde Georgenthal für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen.

  2. Die Satzung wurde der Rechtsaufsichtsbehörde am 27.03.2023 mit der Bitte um Erteilung der Eingangsbestätigung gem. 57 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vorgelegt.

  3. Mit Datum vom 31.03.2023 hat die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Gotha die Eingangsbestätigung erteilt. Gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 2 ThürKO wird die Haushaltssatzung öffentlich bekannt gemacht.

  4. Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

  5. Die Haushaltssatzung 2023 liegt gem. § 57 Abs. 3 ThürKO ab dem 15.05.2023 während der Öffnungszeiten im Verwaltungsgebäude der Gemeinde Georgenthal, Tambacher Str. 2, Zimmer 108 zur Einsicht bis zum 31.05.2023 öffentlich aus und steht weiterhin bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach § 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme zur Verfügung.

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